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Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
  1. Der Verein führt den Namen "India-Net-Berlin.Org e.V."
     
  2. Er hat seinen Sitz in der Stadt BERLIN.

     
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der öffentliche
    Gesundheitspflege sowie mildtätige Zwecke i.S.d §53 AO
     
  2. Zweck des Vereins ist, einer Verbreitung der Krankheit AIDS in den indische Bundesstaaten 
    Jharkhand, Orissa und Bihar entgegenzuwirken, Beiträge zur Bekämpfung der Krankheit zu leisten, 
    sowie den von der Krankheit Betroffenen und Gefährdeten und deren sozialem Umfeld kostenlos 
    Hilfestellung zu geben.
    Die Errichtung und Betrieb eines HIV – AIDS Krankenhauses in Jamshedpur ist durchzuführen.
     
  3. Zur Durchführung des Vereinszwecks plant der Verein neben allgemeiner Aufklärung insbesondere

    a) HIV – AIDS- Beratungs- und Versorgungsstellen für infizierten Personen, Sozialstationen sowie 
         Wohnprojekte für Betroffene unentgeltlich anzubieten,

    b) die Lebensbedingungen von HIV- und AIDS-betroffenen Menschen durch politische Arbeit und 
        allgemeine Information zu verbessern,

    c) die Lebensbedingungen durch Zusammenarbeit mit den örtlichen Institutionen, zu verbessern. 
     
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.  
 
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 
     
  2. Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag an, so erkennt das Mitglied die Satzung an. 
     
  3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere verdienste um den 
    Vereinszweck erworben haben. 
    Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
     
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
durch schriftliche Kündigung an den Vorstand, die erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
durch Beschluss seitens der Mitgliederversammlung,
wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig 
sind und wegen vereinsschädigendem Verhalten.  
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses 
die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

§ 5 Organe des Vereins
 
Die Organe sind:
  1. die Mitgliederversammlung 
     
  2. der Vorstand 
     
  3. der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Zu dieser sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand unter 
    Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 

    Der Mitgliederversammlung obliegt:

1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts 
    der Kassenprüfer

2) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

3) Wahl von zwei Kassenprüfern

4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Festlegung der Zahl 
    der Vorstandsmitglieder

5) Satzungsänderung

6) Entscheidung über eingegangene Anträge

7) Ernennung von Ehrenmitgliedern

8) Vorschlag von Beiratsmitgliedern

9) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

10) Auflösung des Vereins
 

  1. Der Vorstand hat im Rahmen des rechtlich Möglichen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der 
    Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Weiter ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, 
    wenn es das Vereinsinteresse erfordert
     
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 
    Sie beschließt über Anträge durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. 
    Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Die Vorstandswahlen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand zu unterschreiben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
    Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 
     
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
    Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht. 
     
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
    sonstige Leistungen im voraus zu entrichten; auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien. 
     
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben ausschließlich beratende Funktion.  

 

    

 

 


§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins ist der Vereinsvorsitzender. 
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzender. 
     
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vereinsvorstand vertreten.
    Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 
     
  4. Die Wahl des Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch 
    nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuner Vorstand gewählt ist. 
     
  5. Scheidet während der laufenden Amtsperiode der Vereinsvorsitzender aus, kann der Mitgliederversammlung 
    kommissarisch der Kassenprüfer zum Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. 
     
  6. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom   Vorstand zu unterzeichnen. 

 

§ 9 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Der Vorstand
    kann mindestens einen Geschäftsführer berufen. Er hat im Rahmen einer Geschäftsanweisung
    die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. 
     
  2. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

 

§ 10 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. 
     
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die
    Geschäftsführung zu machen. Er hat gegenüber dem Vorstand einen Anspruch auf
    regelmäßige Unterrichtung. 
     
  3. Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

§ 11 Verwendung von Vereinsmitteln
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendung aus
    Mitteln des Vereins. 
     
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 12 Geschäftsjahr 

das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
 
§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
 
§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
    Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder beschlossen werden. 
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
    zwecks Verwendung für öffentliche Gesundheitspflege
Der Beschluss darüber darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes in Berlin und das 
„Konsulat der Bundesrepublik Deutschland“ Consulate General of the Federal Republic of Germany
1 Hastings Park Road, Alipore, Kolkata. Republic of India 
ausgeführt werden.
 
§ 15 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Berlin.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. November 2007 einstimmig verabschiedet.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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