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Satzung
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen
"India-Net-Berlin.Org e.V."
- Er
hat seinen Sitz in der
Stadt BERLIN.
- Das
Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr
- Der
Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der
öffentliche
Gesundheitspflege sowie
mildtätige Zwecke i.S.d §53
AO
- Zweck
des Vereins ist, einer
Verbreitung der Krankheit
AIDS in den indische
Bundesstaaten
Jharkhand, Orissa und
Bihar entgegenzuwirken,
Beiträge zur Bekämpfung
der Krankheit zu leisten,
sowie den von der
Krankheit Betroffenen und
Gefährdeten und deren
sozialem Umfeld kostenlos
Hilfestellung zu geben.
Die Errichtung und Betrieb
eines HIV – AIDS
Krankenhauses in
Jamshedpur ist durchzuführen.
- Zur
Durchführung des
Vereinszwecks plant der
Verein neben allgemeiner
Aufklärung insbesondere
a) HIV – AIDS-
Beratungs- und
Versorgungsstellen für
infizierten Personen,
Sozialstationen sowie
Wohnprojekte für Betroffene
unentgeltlich anzubieten,
b) die Lebensbedingungen
von HIV- und
AIDS-betroffenen Menschen
durch politische Arbeit
und
allgemeine Information
zu verbessern,
c) die Lebensbedingungen
durch Zusammenarbeit mit
den örtlichen
Institutionen, zu
verbessern.
- Der
Verein ist parteipolitisch
und konfessionell
ungebunden.
§
3 Selbstlosigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
§
4 Mitgliedschaft
- Mitglieder
des Vereins können natürliche
und juristische Personen
sein.
- Nimmt
der Vorstand den
Aufnahmeantrag an, so
erkennt das Mitglied die
Satzung an.
- Zu
Ehrenmitgliedern können
solche Personen ernannt
werden, die sich besondere
verdienste um den
Vereinszweck erworben
haben.
Die Ernennung erfolgt
durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
- Die
Mitgliedschaft erlischt:
§
5 Organe des Vereins
Die
Organe sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
- der
Beirat
§
6 Mitgliederversammlung
- Oberstes
Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Alljährlich findet eine
ordentliche
Mitgliederversammlung
statt.
Zu dieser sind alle
Mitglieder mindestens 14
Tage vorher vom Vorstand
unter
Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich
einzuladen.
Der Mitgliederversammlung
obliegt:
1)
Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und des Berichts
der
Kassenprüfer
2) Entlastung des Vorstands
und der Kassenprüfer
3) Wahl von zwei Kassenprüfern
4) Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstands
sowie Festlegung der Zahl
der
Vorstandsmitglieder
5) Satzungsänderung
6) Entscheidung über
eingegangene Anträge
7) Ernennung von
Ehrenmitgliedern
8) Vorschlag von
Beiratsmitgliedern
9) Festlegung der
Mitgliedsbeiträge
10) Auflösung des Vereins
- Der
Vorstand hat im Rahmen des
rechtlich Möglichen die
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
durchzuführen.
- Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung muss
vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens
ein Viertel der
Mitglieder diese
schriftlich mit Angabe des
Grundes beantragt. Weiter
ist eine
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
wenn es das
Vereinsinteresse erfordert
- Jede
ordnungsgemäß anberaumte
ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge
durch einfache
Stimmenmehrheit, soweit
die Satzung nicht anderes
bestimmt.
Auf Antrag ist geheim
abzustimmen.
Die
Vorstandswahlen finden grundsätzlich
in geheimer Wahl statt.
Über die
Mitgliederversammlung und
deren Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen und vom
Vorstand zu unterschreiben.
§
7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Die
Mitglieder haben das
Recht, an den
Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und
das Stimmrecht auszuüben.
- Jedes
Mitglied hat eine Stimme,
die es nur persönlich
abgeben kann.
Jedes Mitglied hat das
passive Wahlrecht.
- Die
Mitglieder haben die in
der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge
und
sonstige Leistungen im
voraus zu entrichten; auf
Antrag kann der Vorstand
von der Beitragspflicht
befreien.
- Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und
haben ausschließlich
beratende Funktion.

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§
8 Vorstand
- Der
Vorstand des Vereins ist
der Vereinsvorsitzender.
- Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist
der Vereinsvorsitzender.
- Der
Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich
jeweils durch den
Vereinsvorstand vertreten.
Der Vorstand haftet nur für
grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.
- Die
Wahl des Vorstand erfolgt
durch die
Mitgliederversammlung für
drei Jahre. Der Vorstand
bleibt jedoch auch
nach Ablauf seiner
Amtsperiode so lange im
Amt, bis ein neuner
Vorstand gewählt ist.
- Scheidet
während der laufenden
Amtsperiode der
Vereinsvorsitzender aus,
kann der
Mitgliederversammlung
kommissarisch der Kassenprüfer
zum Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung
bestimmen.
- Alle
Vorstandsbeschlüsse sind
zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom
Vorstand zu unterzeichnen.
§
9 Geschäftsführung
- Die
Geschäftsführung des
Vereins obliegt grundsätzlich
dem Vorstand. Der Vorstand
kann mindestens einen
Geschäftsführer berufen.
Er hat im Rahmen einer
Geschäftsanweisung
die laufenden Geschäfte
des Vereins zu führen.
- Der
Vorstand kann besondere
Vertreter gemäß § 30
BGB bestellen.
§
10 Beirat
- Die
Mitglieder des Beirates
werden durch den Vorstand
berufen.
- Der
Beirat hat die Aufgabe,
den Vorstand zu beraten
und ihm Vorschläge für
die
Geschäftsführung zu
machen. Er hat gegenüber
dem Vorstand einen
Anspruch auf
regelmäßige
Unterrichtung.
- Mindestens
einmal jährlich soll eine
Sitzung des Beirates
stattfinden. Bei der
Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§
11 Verwendung von
Vereinsmitteln
- Mittel
des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
allein aufgrund ihrer
Mitgliedschaft keine
Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
- Es
darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind,
oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt
werden.
§
12 Geschäftsjahr
das Geschäftsjahr ist gleich
dem Kalenderjahr.
§
13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit
von drei Viertel der
anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§
14 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins
kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit
Drei-Viertel-Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder beschlossen
werden.
- Bei
Auflösung des Vereins
oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen
des
Vereins an eine steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts
zwecks Verwendung für öffentliche
Gesundheitspflege
Der
Beschluss darüber darf erst
nach Genehmigung des zuständigen
Finanzamtes in Berlin und
das
„Konsulat der Bundesrepublik
Deutschland“ Consulate
General of the Federal
Republic of Germany
1 Hastings Park Road, Alipore,
Kolkata. Republic of India
ausgeführt werden.
§
15 Gerichtsstand
Für
alle Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis ist der
Gerichtsstand Berlin.
Die vorstehende Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung
vom 17. November 2007
einstimmig verabschiedet.

Mitgliedsantrag
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